Bauträger – Änderungsvorbehalte zulässig?

Eine mittlerweile stark verbreitete Praxis sind Änderungsvorbehalte in der Bauleistungsvereinbarung aufzunehmen! Diese Änderungsvorbehalte ermöglichen Bauträgern und Baufirmen, Änderungen vorzunehmen ohne Einbezug des Bauherrn.
Sehr beliebt sind Änderungsvorbehalte im Rahmen der Bauausführung. So findet sich gerne in der Bauleistungsvereinbarung die Klausel ein “Bauprodukt durch ein gleichwertiges oder höherwertiges zu ersetzen”.

Bildquelle: Ginkgo, pixelio.de

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Grundsätzlich hilft hier § 308 BGB weiter, hier heißt es, sind nur Änderungen zulässig, die unter Berücksichtigung der Interessen des Bauträgers, für den Erwerber zumutbar sind. Da der Vertrag aber vom Bauträger bzw. für den Bauträger entworfen wurde, ist in der Regel davon auszugehen, dass nur die Interessen des Bauträgers oder der Baufirma, berücksichtigt wurden. So hilft $ 305 BGB weiter, der überraschende Klauseln für den Erwerber soweit einschränkt, dass bei einer Auslegung mit mehreren Optionen, die für den Bauherrn günstigste Variante zum Tragen kommt.

Auch der Hinweis, dass durch die Änderung der Bauwert oder die Gebrauchsfähigkeit nicht beinträchtigt wird, hat vor Gericht keinen Bestand. Gleiches gilt für Änderungen, die dem Bauträger bzw. der Baufirma zweckmässig erscheinen. Was für den Bauträger zweckmässig und sinnvoll erscheint, mag keinen Grund für den Bauherrn darstellen und ist deshalb auch nicht zumutbar.

So muss bei Änderungsvorbehalten individuell und klar aus der Bauleistungsvereinbarung hervorgehen nach welchen Kriterien und welchem Grund im Einzelfall eine Anpassung erfolgen darf.

So ist es sinnvoll, Änderungen mit dem Erwerber bzw. Bauherrn konkret abzustimmen und vertraglich, auch während der Bauphase, zu fixieren.

Geht es aber aufgrund Änderungsvorbehalte in der Bauleistungsvereinbarung vor Gericht, wird häufig zu Gunsten des Erwerbers bzw. Bauherrn entschieden.

 

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