Haben Sie einen Zweitwohnsitz? In einer Stadt, Gemeinde die jetzt auch Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer erhebt?
Dann haben Sie vielleicht auch gerade Post vom Finanzamt erhalten, mit der Aufforderung, den Erklärungsvordruck zur Zweitwohnungssteuer abzugeben.
=> “Sehr geehrte Steuerbürgerin, sehr geehrter Steuerbürger, … ”
Und die Regeln für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sind leider nicht in allen Städten und Gemeinden gleich. Das bedeutet für Sie, dass Sie sich direkt bei dem Finanzamt informieren müssen, bei dem Sie zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden.
Die Ermittlungsgrundlage der Zweitwohnsitzsteuer ist meist gleich…die Nettokaltmiete!
Sie sind zur Abgabe der Steuererklärung eines Zweitwohnsitzes verpflichtet, wenn das Finanzamt des Zweitwohnsitzes eine Zweitwohnungssteuer erhebt und Sie eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuergesetzes haben und nutzen. Sie erhalten dann im Normalfall vom zuständigen Finanzamt des Zweitwohnsitzes eine Aufforderung zur Erklärung der Zweitwohnungssteuer. Haben Sie die Aufforderung nicht erhalten, heißt das leider nicht, daß Sie keine Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer bezahlen müssen.
Bei einer gemieteten Wohnung ist die Höhe der Nettokaltmiete die Basis. Wenn mehrere Mieter, zum Beispiel als Wohngemeinschaft, die Wohnung gemeinschaftlich nutzen, werden die gemeinschaftlich genutzten Räume zu gleichen Teilen den Mietparteien zugerechnet zu den individuell genutzten Räumen. Meist haften alle Mieter gesamtschuldnerisch. Oder es besteht ein Mietvertrag für jede Mietpartei. Auch hier ist die Basis die Nettokaltmiete. Nettokaltmiete ist Mietpreis abzüglich aller Nebenkosten. Wird keine Miete bezahlt, dient als Basis der ortsübliche Mietspiegel. Das gilt meist auch für Eigentum.
Die Höhe des Steuersatzes legt das zuständige Finanzamt des Zweitwohnsitzes fest. Die Höhe des Steuersatzes ist sehr unterschiedlich. Die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer richtet sich dabei nach der Nettokaltmiete der von Ihnen genutzten Räume. Die wirtschaftlichen Verhältnisse oder das Einkommen wird zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer nicht herangezogen.
Grundsätzlich ist bei einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz keine Zweitwohnungssteuer fällig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zur Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer festgelegt. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich gut informieren, denn die Regeln legt jede Gemeinde, Stadt selbst fest.
Informationen zu Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer für einige Städte finden Sie unter folgenden Links:
- Baden-Baden, Nettokaltmiete bis 2’500€ bei 20%, über 5’000€ 35%
- Berlin, 5% der Nettokaltmiete
- Bremen, 10% der Nettokaltmiete
- Dortmund
- Freiburg im Breisgau, 10% der Nettokaltmiete
- Friedrichshafen, Nettokaltmiete bis 4’000€ bei 18,9%, über 6’000€ 21%
- Hamburg
- Hinterzarten
- Potsdam, 10% der Nettokaltmiete
- München
- Stuttgart
- Überlingen, Nettokaltmiete bis 5’100€ bei 17,25%, über 12’500€ 16,64%
Auffallend ist der doch sehr unterschiedliche Steuersatz der Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer. Mit 5% der Nettokaltmiete ist Berlin da eher im unteren Bereich angesiedelt. Dagegen liegt Baden-Baden mit 35% bei einer Mettokaltmiete über 5’000€ im oberen Segment, Stand Januar 2013.
Eine Liste über die Städte und Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer erheben, finden Sie unter diesem Link.